Illustration des Pflegeversicherungsbeitrags und sozialer Absicherung

Pflegeversicherungsbeitrag 2026: Arbeitnehmeranteil mit und ohne Kinder

Der Grundbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Außerhalb Sachsens tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich jeweils 1,8 Prozent. Kinderlose Arbeitnehmer können zusätzlich 0,6 Prozentpunkte zahlen; Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 können dagegen einen niedrigeren Arbeitnehmeranteil haben.

In Sachsen ist die Aufteilung anders: Der reguläre Arbeitnehmeranteil beträgt dort 2,3 Prozent und der Arbeitgeberanteil 1,3 Prozent. Der Kinderlosenzuschlag und die Abschläge für mehrere Kinder werden auf den Arbeitnehmeranteil aufgeschlagen beziehungsweise davon abgezogen.

Mit unserem Brutto-Netto-Rechner 2026 kannst du Elternstatus, Kinder unter 25 und den Beschäftigungsort Sachsen getrennt angeben.

Wie hoch ist der Pflegeversicherungsbeitrag 2026?

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,6 Prozent; für beitragspflichtige Kinderlose beträgt er grundsätzlich 4,2 Prozent.

Situation außerhalb Sachsens Gesamtbeitrag Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Elternteil / kein Kinderlosenzuschlag 3,6 % 1,8 % 1,8 %
Kinderlos, Zuschlag fällt an 4,2 % 2,4 % 1,8 %

Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt diese Beitragssätze in seinem aktuellen Ratgeber zur Finanzierung der Pflegeversicherung.

Wie hoch ist der Arbeitnehmeranteil nach Kinderzahl?

Außerhalb Sachsens reicht der Arbeitnehmeranteil 2026 von 2,4 Prozent bei beitragspflichtigen Kinderlosen bis 0,8 Prozent bei Eltern mit fünf oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25.

Familiensituation Gesamtbeitrag Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens Arbeitnehmeranteil Sachsen
Kinderlos, Zuschlag fällt an 4,20 % 2,40 % 2,90 %
Elternteil, kein berücksichtigungsfähiges Kind unter 25 bzw. 1 Kind 3,60 % 1,80 % 2,30 %
2 Kinder unter 25 3,35 % 1,55 % 2,05 %
3 Kinder unter 25 3,10 % 1,30 % 1,80 %
4 Kinder unter 25 2,85 % 1,05 % 1,55 %
5 oder mehr Kinder unter 25 2,60 % 0,80 % 1,30 %

Der Arbeitgeberanteil bleibt unabhängig von der Kinderzahl grundsätzlich bei 1,8 Prozent. In Sachsen bleibt er bei 1,3 Prozent. Die Kinderabschläge wirken damit auf den Arbeitnehmeranteil.

Wie funktioniert der Kinderlosenzuschlag?

Der Zuschlag für Kinderlose beträgt 0,6 Prozentpunkte und wird allein vom Arbeitnehmer getragen. Er erhöht außerhalb Sachsens den Arbeitnehmeranteil von 1,8 auf 2,4 Prozent und in Sachsen von 2,3 auf 2,9 Prozent.

Der Zuschlag fällt nicht allein deshalb an, weil aktuell kein Kind unter 25 im Haushalt lebt. Entscheidend ist grundsätzlich, ob eine Elternschaft vorliegt und ob die gesetzlichen Ausnahmen vom Kinderlosenzuschlag greifen.

Ab welchem Alter zahlt man den Kinderlosenzuschlag?

Der Kinderlosenzuschlag greift grundsätzlich erst nach Vollendung des 23. Lebensjahres. Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sind vom Zuschlag ausgenommen.

Das Bundesgesundheitsministerium nennt außerdem weitere Ausnahmen, darunter Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Für einen typischen Arbeitnehmer im Erwerbsalter ist vor allem die Altersgrenze von 23 Jahren relevant.

Wann beginnt der Kinderlosenzuschlag nach dem 23. Geburtstag?

Bei der Arbeitnehmerabrechnung ist der Zeitpunkt des vollendeten 23. Lebensjahres relevant. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt den Zuschlag für Kinderlose als Beitrag, der nach Ablauf des Monats zu zahlen ist, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wurde.

Deshalb kann bei einem Arbeitnehmer, der im laufenden Jahr 23 wird, nicht jeder Monat des Jahres automatisch mit demselben Pflegeversicherungsanteil berechnet werden.

Unser 2026-Rechner fragt bei dem relevanten Grenzjahr deshalb gesondert ab, ob der 23. Geburtstag für den berechneten Monat bereits zurückliegt.

Bleibt man als Elternteil dauerhaft vom Kinderlosenzuschlag befreit?

Ja, die Elterneigenschaft wirkt für den Wegfall des Kinderlosenzuschlags grundsätzlich lebenslang. Ein Elternteil mit einem erwachsenen Kind zahlt daher nicht automatisch wieder den Kinderlosenzuschlag, nur weil das Kind älter als 25 Jahre geworden ist.

Das Bundesgesundheitsministerium unterscheidet klar zwischen:

  • Elterneigenschaft: relevant für den dauerhaften Wegfall des Kinderlosenzuschlags,
  • Kinder unter 25: relevant für zusätzliche Beitragsabschläge bei mehreren Kindern.

Diese Unterscheidung ist für eine korrekte Brutto-Netto-Berechnung besonders wichtig.

Wie funktionieren die Abschläge für mehrere Kinder?

Vom zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind unter 25 sinkt der Arbeitnehmeranteil jeweils um 0,25 Prozentpunkte.

Ausgehend vom regulären Elternanteil außerhalb Sachsens von 1,8 Prozent ergibt sich:

  • 2 Kinder unter 25: 1,55 %
  • 3 Kinder unter 25: 1,30 %
  • 4 Kinder unter 25: 1,05 %
  • 5 oder mehr Kinder unter 25: 0,80 %

Die maximale Entlastung beträgt damit 1,0 Prozentpunkt. Ein sechstes oder weiteres Kind erzeugt keinen zusätzlichen Abschlag über diese maximale Entlastung hinaus.

Warum gibt es für das erste Kind keinen 0,25-%-Abschlag?

Das erste Kind beseitigt grundsätzlich den Kinderlosenzuschlag, löst aber noch keinen zusätzlichen Mehrkind-Abschlag von 0,25 Prozentpunkten aus.

Die Staffelung beginnt erst beim zweiten berücksichtigungsfähigen Kind unter 25. Deshalb beträgt der Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens bei einem Elternteil mit einem Kind 1,8 Prozent und mit zwei Kindern unter 25 1,55 Prozent.

Was passiert, wenn ein Kind 25 Jahre alt wird?

Der Beitragsabschlag für dieses Kind endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet.

Dadurch kann sich die Beitragsstufe ändern. Hat ein Elternteil beispielsweise zwei berücksichtigungsfähige Kinder und eines davon wird 25, fällt der zusätzliche Abschlag für das zweite Kind weg. Der Arbeitnehmeranteil steigt außerhalb Sachsens dann grundsätzlich von 1,55 Prozent zurück auf 1,8 Prozent.

Die Elterneigenschaft selbst bleibt davon unberührt.

Warum fragt der Rechner „Elternteil“ und „Kinder unter 25“ getrennt ab?

Weil diese beiden Angaben unterschiedliche Rechtsfolgen haben.

Eingabe Wofür sie benötigt wird
Elternteil: Ja/Nein Prüfung des Kinderlosenzuschlags
berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 Berechnung der Abschläge vom zweiten bis fünften Kind

Ein Elternteil kann also null Kinder unter 25 haben und trotzdem vom Kinderlosenzuschlag befreit sein, weil die Elterneigenschaft bestehen bleibt.

Ist der Kinderfreibetrag dasselbe wie die Kinderzahl in der Pflegeversicherung?

Nein. Der steuerliche Kinderfreibetrag und die Kinderzahl für die Pflegeversicherung sind zwei verschiedene Merkmale.

Der Kinderfreibetrag 2026 ist ein steuerliches ELStAM-Merkmal und beeinflusst beim laufenden Lohnsteuerabzug vor allem Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Für die Pflegeversicherung geht es dagegen um Elterneigenschaft und berücksichtigungsfähige Kinder unter 25. Deshalb dürfen die beiden Werte nicht einfach gleichgesetzt werden.

Welche Sonderregel gilt in Sachsen?

In Sachsen trägt der Arbeitnehmer vom Grundbeitrag 2,3 Prozent und der Arbeitgeber 1,3 Prozent. In den übrigen Bundesländern beträgt die Grundaufteilung 1,8 zu 1,8 Prozent.

Der Grund ist historisch: Sachsen schaffte bei Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag zur Finanzierung des Arbeitgeberanteils ab.

Für den Arbeitnehmer bedeutet Sachsen damit grundsätzlich 0,5 Prozentpunkte mehr als in den übrigen Bundesländern.

Situation Arbeitnehmer außerhalb Sachsens Arbeitnehmer Sachsen
Elternteil, Grundbeitrag 1,8 % 2,3 %
Kinderlos mit Zuschlag 2,4 % 2,9 %
2 Kinder unter 25 1,55 % 2,05 %
5+ Kinder unter 25 0,8 % 1,3 %

Zählt für die Sachsen-Regel der Wohnort oder der Beschäftigungsort?

Für die besondere Beitragsaufteilung ist bei Arbeitnehmern der Beschäftigungsort in Sachsen entscheidend, nicht einfach der private Wohnsitz.

Deshalb fragt unser Rechner das Wohnsitz-Bundesland für die Kirchensteuer und den Beschäftigungsort Sachsen separat ab. Wer beispielsweise in Thüringen wohnt, aber sozialversicherungsrechtlich in Sachsen beschäftigt ist, kann bei der Pflegeversicherung unter die Sachsen-Regel fallen.

Welche Beitragsbemessungsgrenze gilt 2026?

Für die Pflegeversicherung gilt dieselbe Beitragsbemessungsgrenze wie für die gesetzliche Krankenversicherung: 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich.

Nur Einnahmen bis zu dieser Grenze werden für den Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt.

Verdienst du beispielsweise 7.000 Euro monatlich, wird der Pflegeversicherungsbeitrag nicht auf die vollen 7.000 Euro berechnet, sondern höchstens auf 5.812,50 Euro.

Mehr zum Prinzip findest du unter Beitragsbemessungsgrenzen 2026.

Wie hoch ist der maximale Arbeitnehmerbeitrag 2026?

Bei einem Elternteil außerhalb Sachsens ohne Mehrkind-Abschlag beträgt der rechnerische Höchstbeitrag 104,63 Euro monatlich.

Die Rechnung:

5.812,50 € × 1,8 % = 104,625 € ≈ 104,63 €

Für einen kinderlosen Arbeitnehmer mit vollem Zuschlag außerhalb Sachsens:

5.812,50 € × 2,4 % = 139,50 €

In Sachsen ergeben sich bei derselben Beitragsbemessungsgrenze:

  • Elternteil ohne Mehrkind-Abschlag: 133,69 € bei 2,3 %
  • kinderlos mit Zuschlag: 168,56 € bei 2,9 %

Diese Beträge betreffen nur den Arbeitnehmeranteil zur sozialen Pflegeversicherung im jeweiligen Standardfall.

Beispiel: Pflegeversicherung bei 4.000 € Brutto

Bei 4.000 Euro Monatsbrutto liegt das gesamte Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze und kann daher vollständig verbeitragt werden.

Situation außerhalb Sachsens Arbeitnehmer-Satz Arbeitnehmerbeitrag bei 4.000 €
Kinderlos, Zuschlag fällt an 2,40 % 96,00 €
Elternteil / 1 Kind 1,80 % 72,00 €
2 Kinder unter 25 1,55 % 62,00 €
3 Kinder unter 25 1,30 % 52,00 €
4 Kinder unter 25 1,05 % 42,00 €
5+ Kinder unter 25 0,80 % 32,00 €

Zwischen einem beitragspflichtigen kinderlosen Arbeitnehmer und einem Elternteil mit fünf oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 liegen in diesem Beispiel 64 Euro Arbeitnehmerbeitrag pro Monat.

Wie müssen Kinder nachgewiesen werden?

Für die Beitragsabschläge müssen die berücksichtigungsfähigen Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle bekannt beziehungsweise nachgewiesen sein.

Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass die Angaben gegenüber Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder einer anderen beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden müssen, sofern sie dort nicht bereits bekannt sind.

Eine bloße Eingabe in einen Online-Rechner verändert daher selbstverständlich nicht die tatsächliche Lohnabrechnung. Für die reale Beitragsberechnung müssen die entsprechenden Daten beim Arbeitgeber beziehungsweise im vorgesehenen Nachweisverfahren vorliegen.

Was passiert bei einem Midijob?

Im Midijob wird der Pflegeversicherungsbeitrag nicht einfach mit dem normalen Arbeitnehmer-Prozentsatz auf das volle Brutto berechnet.

2026 liegt der Übergangsbereich bei gewöhnlicher Beschäftigung zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro regelmäßigem Monatsentgelt. Für die Arbeitnehmerbeiträge gelten besondere Berechnungsformeln.

Unser Brutto-Netto-Rechner berücksichtigt diese Regeln bei gewöhnlicher gesetzlich versicherter Beschäftigung automatisch.

Gelten die Midijob-Regeln für Auszubildende?

Nein. Auszubildende sind von den besonderen Übergangsbereichsregeln ausgeschlossen.

Für Ausbildungsvergütungen verwenden wir deshalb einen eigenen Brutto-Netto-Rechner für Ausbildung und Azubis. Dort wird außerdem die besondere Geringverdienergrenze von 325 Euro berücksichtigt.

Ist Pflegeversicherung Teil der Krankenversicherung?

Nein. Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind getrennte Sozialversicherungszweige mit eigenen Beitragssätzen.

Sie verwenden 2026 jedoch dieselbe Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich. Deshalb werden beide auf der Gehaltsabrechnung häufig gemeinsam betrachtet, aber getrennt ausgewiesen.

Den gesamten Überblick über alle vier Arbeitnehmerbeiträge findest du unter Sozialabgaben 2026.

Häufige Fragen zum Pflegeversicherungsbeitrag 2026

Wie hoch ist die Pflegeversicherung 2026?

Der Grundbeitrag beträgt 3,6 Prozent. Für beitragspflichtige Kinderlose steigt er durch den Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten auf 4,2 Prozent.

Wie viel zahlt ein Arbeitnehmer mit Kind?

Außerhalb Sachsens grundsätzlich 1,8 Prozent, solange kein zusätzlicher Abschlag für mehrere Kinder unter 25 greift. In Sachsen beträgt der entsprechende Grundanteil 2,3 Prozent.

Wie viel zahlt ein kinderloser Arbeitnehmer?

Außerhalb Sachsens grundsätzlich 2,4 Prozent, wenn der Kinderlosenzuschlag anfällt. In Sachsen sind es 2,9 Prozent.

Ab wann zahlt man den Kinderlosenzuschlag?

Grundsätzlich nach Vollendung des 23. Lebensjahres. Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sind vom Zuschlag ausgenommen.

Wie viel weniger zahlt man mit zwei Kindern?

Bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 sinkt der Arbeitnehmeranteil um 0,25 Prozentpunkte gegenüber dem normalen Elternanteil: außerhalb Sachsens von 1,8 auf 1,55 Prozent.

Was passiert, wenn die Kinder älter als 25 sind?

Die Mehrkind-Abschläge enden. Die Elterneigenschaft bleibt jedoch bestehen, sodass ein Elternteil nicht allein deshalb wieder den Kinderlosenzuschlag zahlen muss.

Warum zahlt man in Sachsen mehr?

In Sachsen wurde bei Einführung der Pflegeversicherung kein Feiertag zur Finanzierung des Arbeitgeberanteils abgeschafft. Deshalb beträgt der Arbeitgeberanteil dort nur 1,3 Prozent und der reguläre Arbeitnehmeranteil 2,3 Prozent.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?

5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich. Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöht den Pflegeversicherungsbeitrag nicht weiter.

Stand und Quellen

Stand: 2026 · zuletzt fachlich geprüft: 29. August 2026

Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag, Kinderabschläge, Sachsen-Regel und Beitragsbemessungsgrenze wurden anhand des aktuellen Online-Ratgebers des Bundesgesundheitsministeriums mit Stand 13. März 2026 und der 2026-Beitragsinformationen der Deutschen Rentenversicherung geprüft.

Für die Einordnung in die gesamten Arbeitnehmerabgaben lies Sozialabgaben 2026. Die technische Umsetzung der Pflegeversicherungsmerkmale in unseren Rechnern ist unter Berechnungsmethode & Quellen dokumentiert.

Recherche und Redaktion: Muzammal Amin

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